AGB unseres Hauses

 

 

 Akquisiteur-Marketing-Agent


( AGB )
Juni 2011


§ 1 Geltungsbereich


1.1 Diese Allgemeinen Dienstvertragsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat, Auskünften und persönliche Vertretung durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
◦ Persönliche Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritte
◦ Standortbestimmung der Immobilie in Vertretung des Auftraggebers
◦ Exklusive - Immobilie in Vertretung für den Auftraggeber ausfindig machen
◦ Exklusive - Immobilienausstattungsmerkmale in Vertretung für den Auftraggeber ausfindig machen
◦ Besichtigungstermine der Exklusive – Immobilie für den Auftraggeber wahrnehmen
◦ Organisatorische Planung in allen Bereichen in Bezug der Exklusive – Immobilie, Anreise u.s.w. für den Auftraggeber übernehmen
◦ Den vorgegebenen Zeitrahmen bei der Untenehmung für den Auftraggeber umsetzen
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang


2.1 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete
Vertretungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn es zu einem positiven Notartermin, laut Dienstvertrag, mit Erwerbsabschluss kommt.
2.2 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Vertretung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dieser gesondert vereinbart werden.
2.3 Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.


§ 3 Leistungsänderungen


3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung.
3.3 Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, sofern sie von den Vertragsparteien unterzeichnet sind.


§ 4 Schweigepflicht / Datenschutz


4.1 Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse oder privates des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
4.2 Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3 Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zwecksbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.


§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers


5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendige Vorraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärung schriftlich zu bestätigen.


§ 6 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung


6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Vertretung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Auftragnehmer zur Fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schaden bzw. der Mehraufwendung.


§ 7 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung


7.1 Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit (Vertretung des Auftraggebers durch Auftragnehmer) aufgewendeten Zeiten berechnet ( Zeithonorar ) oder als Festpreis schriftlich vereinbart.
7.2 Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist gegeben, genau bezeichnet im Dienstvertrag. jedoch ist der Festpreis hiervon nicht betroffen.
7.3 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorar- / Festpreisforderungen Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Dienstvertrag geregelt.
7.4 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar, wenn nicht anders im Vertrag geregelt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
7.5 Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften
gesamtschuldnerisch.
7.6 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungenzulässig.
7.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt auch für den Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig zu werden.


§ 8 Schutz des geistigen Eigentums


8.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Hierfür bedarf es eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.
8.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber.
Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.


§ 9 Treuepflicht


9.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf des Auftrags auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.


§ 10 Kündigung


10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Bei Kündigung durch den Auftraggeber ist die Festpreiszahlung an den Auftragnehmer, abzüglich der bis dahin geleistete Zeitaufwand nach Aktivitätenliste mit Kostennachweis, sofort an den Auftraggeber zurück zu führen.
Bei Kündigung durch den Auftragnehmer ist die Festpreiszahlung, abzüglich der bis dahin geleistete Zeitaufwand nach Aktivitätenliste mit Kostennachweis, sofort an den Auftraggeber zurück zu führen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
10.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.3 Der Auftraggeber ist zur Kündigung verpflichtet, sobald er ein Objekt erworben hat oder keine Kaufabsicht mehr besteht.


§ 11 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen


11.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigen Schaden zufügen würde.
11.2 Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Dienstvertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
11.3 Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem.§ 10.1.zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


§ 12 Mängelbeseitigung


12.1 Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretene Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
12.2 Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Leistungserbringung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagen der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 13.


§ 13 Haftung


13.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. von seinen Mitarbeiter/innen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragstypische Schäden ausgeschlossen.
13.2 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus etwa fehlerhafter Vertretung beschränkt sich, soweit dem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe des Festpreises; wenn dies gesetzlich nicht möglich ist, auf den Höchstbetrag von 1000 € je einzelner Schadensfall. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisiko ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpasst. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in zwölf Monaten nach Auftragabschluss.


§ 14 Leistungshindernisse


14.1 Ereignisse höherer Gewalt und anderer Ereignisse, die die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.


§ 15 Sonstiges


15.1 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
15.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers.
15.4 Für eine Vertretung, die eine gefahrgeneigte Leistung beinhalten, kann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechend der Gefahrenzuerkennung ein prozentualer Risikozuschlag vereinbart werden, hierzu zählen Länder / Kontinente wie Russland, der arabische Raum, Teile von Afrika, Teile von mittel- und Süd Amerika und Teile von Asien. Die Berechnung wird nach Region und politischer Krise individuell schriftlich im Dienstleistungsvertrag benannt.

 

 

 

 

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